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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 zufolge stellt die Versetzung in den Ruhestand eine Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" dar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220249.L01Im RIS seit
18.05.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021