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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs5Rechtssatz
§ 34 Abs. 1 VwGG ordnet an, dass Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom VwGH ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen sind. Im Hinblick auf § 30a Abs. 1 und 7 VwGG ist bei einer außerordentlichen Revision eine diesbezügliche Entscheidung durch das VwG ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220189.L01Im RIS seit
18.05.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021