RS Vwgh 2020/12/30 Ra 2020/22/0189

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Veröffentlicht am 30.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs7
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

§ 34 Abs. 1 VwGG ordnet an, dass Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom VwGH ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen sind. Im Hinblick auf § 30a Abs. 1 und 7 VwGG ist bei einer außerordentlichen Revision eine diesbezügliche Entscheidung durch das VwG ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220189.L01

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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