RS Vwgh 2021/2/1 Ra 2020/16/0173

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Veröffentlicht am 01.02.2021
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Index

E6J
E6O
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs5
61988CJ0143 Zuckerfabrik Süderdithmarschen Soest VORAB
62003CO0208 Le Pen

Rechtssatz

Stattgebung - vorläufige Anordnung i.A. Familienbeihilfe - Der zitierten Rechtsprechung des EuGH ist nicht zu entnehmen, dass ein allfälliges Interesse der Europäischen Union an einem Anwendungsvorrang der den Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens bildenden unionsrechtlichen Bestimmungen in die Glaubhaftmachung eines unwiederbringlichen Schadens für die Parteien des gerichtlichen Verfahrens einzufließen hätte.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61988CJ0143 Zuckerfabrik Süderdithmarschen Soest VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160173.L05

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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