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E6JNorm
VwGG §30 Abs2Rechtssatz
Stattgebung - vorläufige Anordnung i.A. Familienbeihilfe - Das BFG gründet die angefochtene vorläufige Anordnung auf die aus der Rechtsprechung des EuGH ersichtlichen Voraussetzungen für einstweilige Anordnungen. Zu diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zählt u.a., dass die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist und feststeht, dass sie in dem Sinne dringlich ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen wird und ihre Wirkungen entfalten muss. Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (EuGH 31.7.2003, C-208/03 P-R, Le Pen, Rn. 77; vgl. auch EuGH 21.2.1991, C-143/88 und C-92/89 - Zuckerfabrik Süderdithmarschen AG, Rn. 33 zweiter Anstrich). Unter anderem darin unterscheiden sich die Voraussetzungen für eine (einstweilige) Gewährung von (ungekürzten) Familienleistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung von jenen für deren endgültige Gewährung im Rahmen des Familienbeihilfensystems, weil bei Letzterer auf eine Notwendigkeit der Leistungen zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens, fallbezogen auf eine individuelle dringende Bedürftigkeit, nicht abgestellt wird.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61988CJ0143 Zuckerfabrik Süderdithmarschen Soest VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160173.L04Im RIS seit
21.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021