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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Rechtssatz
Stattgebung - vorläufige Anordnung i.A. Familienbeihilfe - Bei der Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, sondern allein die Auswirkungen eines möglichen Vollzuges deren Inhaltes. Ausnahmsweise wird allerdings eine offenkundige Rechtswidrigkeit als relevant angesehen. Weiters ist eine zumindest grobe Vorabprüfung der Erfolgsaussichten zu einem gewissen Maß aus unionsrechtlichen Gründen im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen erforderlich (vgl. die in Mayer/Muzak, Kommentar zum B-VG5, in Anmerkung F II.2. zu § 30 VwGG, wiedergegebene Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160173.L03Im RIS seit
21.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021