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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Rechtssatz
Stattgebung - vorläufige Anordnung i.A. Familienbeihilfe - Unter Zugrundelegung des durch die österreichische Bundesverfassung, insbesondere durch Art. 133 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 9 B-VG, und durch das VwGG normierten Rechtsschutzsystems handelt es sich bei der "vorläufigen Anordnung" um einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes, dessen Anfechtbarkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen ist. Insbesondere handelt es sich hiebei auch nicht um einen "verfahrensleitenden Beschluss" im Sinn des § 25a Abs. 3 VwGG, weil dem angefochtenen Beschluss nicht bloß prozessleitende Funktion zukommt (vgl. hiezu etwa VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089 = Slg. 19.081/A, mwN), indem er die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde zur Mitwirkung am Verfahren anhalten würde, sondern weil dieser u.a. auf die Liquidierung (Auszahlung) der im Beschwerdeverfahren strittigen Differenzbeträge abzielt und damit u.a. zu einer Geldleistung an die Mitbeteiligte verpflichtet, die erst mittelbare Folge eines erfolgreichen Ausganges des Beschwerdeverfahrens wäre. Auch ist dem Unionsrecht kein Grund zu entnehmen, weshalb der verfassungs-gesetzlich vorgegebene Rechtsschutz durch den Verwaltungsgerichtshof gegen einen - nicht bloß verfahrensleitenden - Beschluss zurückgedrängt sein sollte. Die These des Bundesfinanzgerichts, der Beschluss über eine vorläufige Anordnung unterliege ausschließlich einer Kontrolle des EuGH, findet daher keine Bestätigung. Es ist daher im vorliegenden Fall von der Revisibilität der angefochtenen einstweiligen Anordnung und damit von der Anwendbarkeit des § 30 VwGG in vollem Umfang auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160173.L02Im RIS seit
21.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021