Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des J N in G, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. August 1994, Zl. 311.826/1-III/A/2a/93, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei:
X-Ges.m.b.H. & Co. KG. in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. September 1993, Zl. Ge-440935/1-1993/Sch/Th, abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei begehrte mit Ansuchen vom 11. Jänner 1990 die gewerberechtliche Genehmigung für "zum Teil vorhandener und zusätzlich aufzustellender Wasserrückkühlanlagen".
Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn verfügte mit Kundmachung vom 19. April 1990 in der Angelegenheit "X-Ges.m.b.H. & Co. KG., G; a) Wasserrückkühlanlage - nachträgliche gewerberechtliche Genehmigung und
b) Erweiterung der Wasserrückkühlanlage - gewerberechtliche Genehmigung" eine mündliche Verhandlung für den 7. Mai 1990. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin S N wurden zu dieser Verhandlung persönlich geladen.
In der über diese Augenscheinsverhandlung errichteten Verhandlungsschrift vom 7. Mai 1990 wurde (auszugsweise) folgendes festgehalten:
"GEGENSTAND
der Verhandlung ist das Ansuchen der X-Ges.m.b.H. & Co. KG., G, vom 11.1.1990 um die Erteilung der nachträglichen gewerberechtlichen Genehmigung der bereits bestehenden Wasserrückkühlanlage und um die gewerberechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Wasserrückkühlanlage.
Nach Erläuterung der Projekte durch einen Vertreter der Antragstellerin und Durchführung eines Ortsaugenscheines erstattet der technische Amtssachverständige nachstehenden
BEFUND
...
Stellungnahme der S N, W 9, Gemeinde G, auch für ihren Gatten
J.
Die Familie J und S N erheben gegen die Erweiterung der Wasserrückkühlanlage einschließlich der nicht genehmigten, jedoch seit Jahren im Betrieb stehenden Kühlanlage, wegen der zu erwartenden hohen Lärmimmission Einspruch. Obwohl mehrfach der Behörde - sprich BH Braunau am Inn - die Lärmbelästigung der in Betrieb stehenden Kühlanlage angezeigt wurde, kam es bis dato zu keiner Lärmreduktion. Die Konsenswerberin scheint nicht gewillt zu sein, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Des weiteren ist festzuhalten, daß die Projektsunterlagen, welche bei der Gemeinde G zur Einsicht aufgelegt waren, sehr mangelhaft sind. Die offenen und geschlossenen Kühlkreissysteme sind nicht erkenntlich dargestellt worden (Rohrschaltpläne)."
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. Juni 1991 wurde der mitbeteiligten Partei "aufgrund des Ergebnisses der Augenscheinsverhandlung vom 7. Mai 1990" die nachträgliche gewerberechtliche Genehmigung für die bestehende Wasserrückkühlanlage unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt.
Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn verfügte mit Kundmachung vom 11. Juni 1993 in der Angelegenheit "X-Ges.m.b.H. & Co. KG., G, gewerberechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Wasserrückkühlanlage" eine mündliche Verhandlung für den 29. Juni 1993. Zu dieser Augenscheinsverhandlung wurde unter anderem die Ehegattin des Beschwerdeführers S N persönlich geladen (eine persönliche Ladung des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig).
In der über diese Augenscheinsverhandlung errichteten Verhandlungsschrift vom 29. Juni 1993 wurde (auszugsweise) folgendes festgehalten:
"GEGENSTAND
Der Verhandlung ist die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag der X-Ges.m.b.H. & Co. KG., G, vom 11.1.1990, um die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Erweiterung der Wasserrückkühlanlage der Werksanlage der Antragstellerin.
Nach Eröffnung der Verhandlung erläutert Herr Y das Projekt. Trotz Hinweises des Verhandlungsleiters während der Projektserläuterung, von Wortmeldungen Abstand zu nehmen, ergreifen die Nachbarn H und J N laufend das Wort und stören somit die Verhandlung. Vom Verhandlungsleiter werden sie ermahnt, die Verhandlung nicht durch Zwischenrufe und Wortmeldungen zu stören. Da die Ermahnung erfolglos bleibt, droht er die Verhängung einer Ordnungsstrafe an.
...
Stellungnahme des Nachbarn J N auch für Gattin S und H
Vor Abgabe der Stellungnahme schaltet Herr N ein Diktiergerät ein, um die Stellungnahme auf Kassette festzuhalten.
...
Der Verhandlungsleiter verbietet sodann die Verwendung des Diktiergerätes und erteilt den Auftrag dieses auszuschalten. Dieser Aufforderung entspricht Herr N.
...
Während des Diktierens der Stellungnahme schaltet Herr N das Diktiergerät wieder ein, obwohl ihm dies vorher vom Verhandlungsleiter untersagt wurde.
Er wurde aufgefordert (ermahnt), das Diktiergerät wieder auszuschalten.
Dieser Aufforderung ist Herr N nicht nachgekommen, weshalb ihm angedroht wurde, die Entfernung zu verfügen.
Trotz dieser Aufforderung und Androhung hat Herr N das Diktiergerät nicht ausgeschaltet.
Vom Verhandlungsleiter wurde daher die Entfernung verfügt, Herr N hat sich jedoch vom Verhandlungsraum nicht entfernt. Anschließend wird Herrn N aufgetragen, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Herr N erklärt, nicht in der Lage zu sein, einen Bevollmächtigten zu bestellen, da niemand Geeigneter vorhanden ist (wörtlich als "Schwindelprojekt" bezeichnet).
Herr N wurde sodann bekanntgegeben, daß die Aufnahme der Verhandlungschrift im Gemeideamt G fortgesetzt wird und er im Sinne des Entfernungsauftrages von der Teilnahme ausgeschlossen wird. Herr N erklärte grundsätzlich auch auf die Teilnahme an der Verhandlung im Gemeindeamt G zu bestehen und er es auf eine Entfernung durch die Organe des GPK ankommen lasse. Während der Protokollierung dieses Satzes schaltet Herr N neuerlich das abgeschaltete Diktiergerät ein, und zwar deshalb, weil er der Meinung ist, daß die vorangeführte Formulierung, wonach er es auf eine Entfernung durch die Organe des GPK ankommen lasse, nicht seiner Äußerung entspreche. Anschließend verläßt die Amtsabordnung das Werksgebäude der X-Ges.m.b.H. & Co KG und begibt sich zum Gemeindeamt G.
Zu ergänzen ist noch, daß Herr N darauf aufmerksam gemacht wurde, daß dem von ihm bestellten Bevollmächtigten die Möglichkeit eingeräumt wird, während der Zeit des Parteienverkehrs am 30.6.1993 bei der BH Braunau am Inn eine Stellungnahme amzugeben."
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. August 1993 wurde der mitbeteiligten Partei über ihr Ansuchen vom 11. Jänner 1990 und "aufgrund des Ergebnisses der am 7. Mai 1990 und 29. Juni 1993 durchgeführten mündlichen Verhandlungen" die gewerberechtliche Genehmigung für die Erweiterung und den Betrieb der Wasserrückkühlanlage ihrer Werksanlage unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid - der u.a. auch dem Beschwerdeführer zugestellt worden war - erhob eine "Interessensgemeinschaft X-Anrainer" mit Sitz an der Anschrift des Beschwerdeführers, vertreten durch ihren "Proponenten J N, dieser in Vertretung der Nachbarn", wobei unter diesen Nachbarn u.a. auch der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben wurde, das Rechtsmittel der Berufung. Dieser Berufungsschriftsatz wurde vom Beschwerdeführer unterfertigt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. September 1993 wurde die genannte Berufung "gemäß § 356 Abs. 3 iVm § 359 Abs. 4 der GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen".
Dagegen erhob u.a. auch der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. August 1994 wurde u.a. die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß § 356 Abs. 3 iVm § 359 Abs. 4 GewO abgewiesen". Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgebenden Rechtslage im wesentlichen aus, die Verwendung eines Diktiergerätes zur Aufnahme der eigenen Stellungnahme durch einen Nachbarn sei nicht geeignet gewesen, die Amtshandlung zu stören bzw. als ein den Anstand verletzendes ungeziemendes Benehmen angesehen zu werden. Dennoch liege kein Verfahrensmangel vor, weil dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden sei, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Danach sei dem Beschwerdeführer, weil kein geeigneter vorhanden gewesen sei, die Möglichkeit eingeräumt worden, am 30. Juni 1993 (während der Zeit des Parteienverkehrs) bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Da der Beschwerdeführer demnach keine Einwendungen im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO erhoben habe, sei ihm auch kein Berufungsrecht zugestanden. Der Bescheid des Landeshauptmannes vom 16. September 1993 sei somit zu bestätigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Behandlung als Partei gemäß § 356 GewO" und im "Recht entgegen § 42 Abs. 1 AVG mit meinen Einwendungen nicht präkludiert zu sein" verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt er vor, das Gewerberechtsverfahren hinsichtlich des Antrages der mitbeteiligten Partei (vom 11. Jänner 1990) sei ein einheitliches Verfahren, in dessen Verlauf jedoch zwei Bescheide erlassen worden seien. Seine in der Augenscheinsverhandlung vom 7. Mai 1990 vorgebrachten Einwendungen hätten sich hinsichtlich der Lärmsituation sowohl auf die bestehende Kühlanlage als auch auf deren Erweiterung bezogen. Diese Einwendungen seien in der fortgesetzten Verhandlung weder präkludiert noch gegenstandslos gewesen. Es spiele daher für seine Parteistellung keine Rolle, ob er seine Einwendungen in der Verhandlung vom 29. Juni 1993 präzisiert habe oder durch einen Bevollmächtigten habe ergänzen lassen. Die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß er keine Einwendungen gegen die Erweiterung der Rückkühlanlage erhoben habe.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1973 (zufolge Anlage 2 Abs. 7 der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 194/1994 bzw. Art. IV Abs. 10 der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, in ihrer am 30. Juni 1993 geltenden Fassung) steht im Verfahren betreffend die Genehmigung von Betriebsanlagen das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Gemäß § 356 Abs. 3 leg. cit. sind im Verfahren gemäß Abs. 1 (betreffend Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage) - die Ausnahme des § 356 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht - nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
Eine dem § 356 Abs. 3 leg. cit. entsprechende Einwendung liegt dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem Vorbringen des Nachbarn muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist; das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1973, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Wer eine solche Einwendung rechtzeitig erhebt, erlangt - im Rahmen dieser Einwendung - als Nachbar Parteistellung (vgl hiezu das hg. Erkennntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 93/04/0039, und die darin angegebene Vorjudikatur).
Gemessen an dieser Rechtslage erlangte der Beschwerdeführer mit dem von seiner Ehegattin S N auch in seinem Namen erstatteten (oben dargestellten) Vorbringen in der Augenscheinsverhandlung am 7. Mai 1990 im Rahmen des Alternativtatbestandes "Lärm" Parteistellung und es stand ihm daher auch in diesem Umfang ein Berufungsrecht zu (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, Zl. 95/04/0196).
Durch das genannte Vorbringen erlangte der Beschwerdeführer jedoch - entgegen der Ansicht der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei - nicht nur Parteistellung im Umfang des Verfahrensgegenstandes der nachträglichen Genehmigung der bestehenden Wasserrückkühlanlage sondern auch hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens über die Erweiterung dieser Anlage. Denn nach dem Inhalt der Kundmachung der Behörde erster Instanz vom 19. April 1990 war u.a. auch die Erweiterung der genannten Anlage Gegenstand der Augenscheinsverhandlung vom 7. Mai 1990. In der Verhandlungsschrift vom 7. Mai 1990 wurde gleichfalls die Erweiterung der Wasserrückkühlanlage als Gegenstand dieser Augenscheinsverhandlung angegeben. Dem zufolge wurde auch in der Verhandlungsschrift vom 29. Juni 1993 die "Fortsetzung des Verfahrens" über den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 11. Jänner 1990 als Gegenstand dieser Augenscheinsverhandlung bezeichnet. Schließlich stützt sich der hinsichtlich der Erweiterung der Wasserrückkühlanlage der mitbeteiligten Partei ergangene Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. August 1993 auch ausdrücklich auf die Ergebnisse beider Augenscheinsverhandlungen (nämlich vom 7. Mai 1990 und vom 29. Juni 1993).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß die erste Augenscheinsverhandlung hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes Erweiterung der Wasserrückkühlanlage bereits am 7. Mai 1990 stattfand. Die Verhandlung vom 29. Juni 1993 ist demnach als Fortsetzung dieser Augenscheinsverhandlung vom 7. Mai 1990 zu betrachten.
Für die Erlangung der Parteistellung war aber das in der ersten Augenscheinsverhandlung am 7. Mai 1990 erstattete Vorbringen maßgebend. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer in der fortgesetzten Verhandlung - aus welchem Grunde auch immer - keine weitere Konkretisierung der am 7. Mai 1990 erhobenen Einwendungen vornahm bzw. seine mündlich abgegebene Stellungnahme in der Verhandlungsschrift nicht festgehalten wurde, vermag an seiner Parteistellung nichts zu ändern (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0352 und vom 2. Oktober 1989, Zl. 89/04/0059).
Dem Beschwerdeführer kann im Hinblick auf den kundgemachten Gegenstand der Verhandlung vom 7. Mai 1990 im vorliegenden Fall aber auch nicht entgegengehalten werden, er habe bei der genannten Augenscheinsverhandlung keine Einwendungen gegen die Erweiterung der Rückkühlanlage der mitbeteiligten Partei erheben können. Solcherart konnte aber die Parteienerklärung des Beschwerdeführers - aufgrund der gegebenen Abgrenzung des Verhandlungsgegenstandes - die rechtliche Eigenschaft einer Einwendung zukommen (vgl. in dieser Hinsicht die
hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1974, Slg. NF. Nr. 8.555/A, vom 16. April 1985, Zl. 84/04/0104 und vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0047).
Insoweit der Landeshauptmann von Oberösterreich in dem (von der belangten Behörde bestätigten) Zurückweisungsbescheid vom 16. September 1993 davon ausging, daß eine Interessengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit Berufung erhoben habe, ist auszuführen, daß nach dem Inhalt des in Rede stehenden Berufungsschriftsatzes kein Zweifel daran bestehen kann, daß dieses Rechtsmittel u.a. auch dem Beschwerdeführer zurechenbar und demnach u.a. auch als Berufung des Beschwerdeführers zu werten ist (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1988, Zl. 87/04/0234).
Die belangte Behörde belastete daher dadurch, daß sie in Verkennung der Rechtslage den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Zurückweisung der Berufung bestätigte, weil der Beschwerdeführer keine Parteistellung erworben hätte, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z.1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995040027.X00Im RIS seit
20.11.2000