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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. T und 2. A, beide vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 4. November 2020, Zl. LVwG-327-7/2020-R8, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. November 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg - im Beschwerdeverfahren - ein Ansuchen der Revisionswerber um naturschutzrechtliche Bewilligung für ein (bereits errichtetes) Holzlager auf einem bestimmten Grundstück der KG Mittelberg ab und verpflichtete die Revisionswerber zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch vollständigen Abtrag des Holzlagers, wobei es die Revision nicht zuließ.
2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision verbanden die Revisionswerber mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber bereits in seinem Antrag konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
5 Davon ausgehend erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen von behaupteten finanziellen Einbußen auf dem Boden der gleichfalls anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers. Diesem Konkretisierungsgebot haben die Revisionswerber mit dem bloßen Hinweis auf den aus dem Wiederherstellungsauftrag resultierenden „erheblichen Kostenaufwand“ nicht entsprochen (vgl. etwa VwGH 20.6.2018, Ra 2018/10/0092, mwN).
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher kein Erfolg beschieden.
Wien, am 3. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100002.L00Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021