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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Rechtssatz
Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung (der erstmitbeteiligten Partei als Auftraggeberin an die zweitmitbeteiligte Partei als präsumtive Zuschlagsempfängerin) im Vergabeverfahren betreffend einen näher bezeichneten Rahmenvertrag ab. Nach den - von der Revisionswerberin nicht bestrittenen - Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren erteilt und der Rahmenvertrag abgeschlossen. Auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses könnte das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung seit dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht mehr fortgesetzt werden (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2018/04/0116, mwN). Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde der erfolgte Zuschlag nicht rückgängig gemacht werden, sodass das von der Revisionswerberin verfolgte Rechtsschutzziel, die Zuschlagserteilung zu verhindern, nicht erreicht werden kann (vgl. VwGH 17.7.2020, Ra 2020/04/0086). Das angefochtene Erkenntnis ist daher keinem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG mehr zugänglich.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040008.L02Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021