RS Vwgh 2021/2/12 Ra 2021/04/0008

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Veröffentlicht am 12.02.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3

Rechtssatz

Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung (der erstmitbeteiligten Partei als Auftraggeberin an die zweitmitbeteiligte Partei als präsumtive Zuschlagsempfängerin) im Vergabeverfahren betreffend einen näher bezeichneten Rahmenvertrag ab. Nach den - von der Revisionswerberin nicht bestrittenen - Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren erteilt und der Rahmenvertrag abgeschlossen. Auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses könnte das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung seit dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht mehr fortgesetzt werden (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2018/04/0116, mwN). Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde der erfolgte Zuschlag nicht rückgängig gemacht werden, sodass das von der Revisionswerberin verfolgte Rechtsschutzziel, die Zuschlagserteilung zu verhindern, nicht erreicht werden kann (vgl. VwGH 17.7.2020, Ra 2020/04/0086). Das angefochtene Erkenntnis ist daher keinem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG mehr zugänglich.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040008.L02

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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