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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B GmbH, vertreten durch Dr. Gregor Maderbacher, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Schloss Schönbrunn, Kontrollorstöckl 112, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Oktober 2020, Zl. VGW-123/072/11232/2020-20, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Linien GmbH & Co KG in 1030 Wien, vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte GmbH, 1030 Wien, Rennweg 17, Stock 5; 2. GMT Gummi-Metall-Technik GmbH, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bartensteingasse 2), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 und 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Oktober 2020 wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag der Revisionswerberin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung (der erstmitbeteiligten Partei als Auftraggeberin an die zweitmitbeteiligte Partei als präsumtive Zuschlagsempfängerin) im Vergabeverfahren betreffend einen näher bezeichneten Rahmenvertrag ab.
2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision war mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2020, Zl. VGW-123/V/072/14858/2020/R-1, entschied das Verwaltungsgericht Wien, dass der Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
3 In ihrem Schriftsatz vom 22. Jänner 2021 beantragte die Revisionswerberin ua., der Verwaltungsgerichtshof möge den (in Rn. 2 zitierten) Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 30 Abs. 3 VwGG dahin abändern, dass der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
4 Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
5 Nach den - von der Revisionswerberin nicht bestrittenen - Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2020 wurde der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren am 20. Oktober 2020 erteilt und der Rahmenvertrag abgeschlossen.
6 Auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses könnte das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung seit dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht mehr fortgesetzt werden (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2018/04/0116, mwN). Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde der erfolgte Zuschlag nicht rückgängig gemacht werden, sodass das von der Revisionswerberin verfolgte Rechtsschutzziel, die Zuschlagserteilung zu verhindern, nicht erreicht werden kann (vgl. VwGH 17.7.2020, Ra 2020/04/0086). Das angefochtene Erkenntnis ist daher keinem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG mehr zugänglich.
7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
8 Über den im Schriftsatz vom 22. Jänner 2021 ebenfalls enthaltenen - über die in § 30 Abs. 2 und 3 VwGG vorgesehene Möglichkeit, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hinausgehenden - Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung sowie auf das dazu erstattete Vorbringen war im Rahmen des Verfahrens nach § 30 Abs. 3 VwGG nicht abzusprechen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2021/04/0008-5).
Wien, am 12. Februar 2021
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040008.L05Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021