Index
E3R E19104000Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FrPolG - Das BFA machte geltend, es stünden der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, weil bereits die zeitnahe eskortierte Überstellung des Revisionswerbers nach Italien vorbereitet, diese den italienischen Behörden konkret angekündigt und dafür insbesondere eine Flugbuchung und Reservierung des Escort-Teams vorgenommen worden sei, sodass diese Veranlassungen gegenstandslos und die vom Bund getätigten Aufwendungen frustriert wären. Die vom BFA ins Treffen geführte Vermeidung eines frustrierten organisatorischen und finanziellen Aufwandes der öffentlichen Hand stellt in der vorliegenden Konstellation kein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar (vgl. etwa VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0368 bis 0371, mwN), es überwiegt im konkreten Fall auch nicht in einer Abwägung gegen die Nachteile des Revisionswerbers durch seine Außerlandesbringung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L02Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021