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E3R E19104000Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, geboren1997, vertreten durch Mag. Dr. Birgitta Braunsberger-Lechner, Rechtsanwältin in 4400 Steyr, Leopold-Werndl-Straße 9, 1. Stock, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2020, W125 2236496-1/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus dem Senegal stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass gemäß Art. 12 Abs. 1 oder 3 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin-III-VO Italien für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Es ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich eine außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin wird geltend gemacht, dem Revisionswerber drohe in seinem Heimatstaat Folter, die Todesstrafe oder eine dem gleichzuhaltende Handlung. Außerdem sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und mit ihr in Österreich wohnhaft.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl äußerte sich ablehnend zu diesem Antrag und machte geltend, es stünden der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, weil bereits die zeitnahe eskortierte Überstellung des Revisionswerbers nach Italien vorbereitet, diese den italienischen Behörden konkret angekündigt und dafür insbesondere eine Flugbuchung und Reservierung des Escort-Teams vorgenommen worden sei, sodass diese Veranlassungen gegenstandslos und die vom Bund getätigten Aufwendungen frustriert wären.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Zwar stellt die angefochtene Entscheidung keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Heimatstaat Senegal dar, jedoch macht er mit seinem Antrag erkennbar auch einen Nachteil durch die zwangsweise Trennung von seiner Ehegattin und damit einen Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Familienleben geltend.
6 Demgegenüber stellt die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Treffen geführte Vermeidung eines frustrierten organisatorischen und finanziellen Aufwandes der öffentlichen Hand in der vorliegenden Konstellation kein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar (vgl. etwa VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0368 bis 0371, mwN), es überwiegt im konkreten Fall auch nicht in einer Abwägung gegen die Nachteile des Revisionswerbers durch seine Außerlandesbringung.
7 Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 16. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140015.L00Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021