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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art8Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FrpolG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - im Beschwerdeverfahren - den Antrag der aus Armenien stammenden Revisionswerberin auf internationalen Schutz ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin wird geltend gemacht, der Revisionswerberin drohe durch den vorzeitigen Vollzug des Erkenntnisses des BVwG die Trennung von ihrem pflegebedürftigen (volljährigen) Sohn und damit ein unverhältnismäßiger Nachteil. Das Verfahren über den Antrag des Sohnes der Revisionswerberin auf internationalen Schutz ist nach der Aktenlange bislang nicht abgeschlossen. Die Revisionswerberin macht in ihrem Antrag zutreffend und hinreichend konkret geltend, dass der Vollzug des Erkenntnisses für sie mit einem Nachteil, nämlich der Trennung von ihrem Sohn verbunden wäre, worin auch ein Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben liegen würde. Zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen, die einen vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erfordern würden, sind hingegen nicht zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140050.L01Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021