TE Vwgh Beschluss 2021/2/24 Ra 2021/14/0050

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Veröffentlicht am 24.02.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art8
VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Revisionssache der A, geboren 1976, vertreten durch Mag. Sarah Kumar, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Schießstattgasse 30/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2020, L515 2220367-1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird in Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Februar 2021, L515 2220367-1/21E, dem Antrag der Revisionswerberin, der gegen das Erkenntnis vom 15. April 2020, L515 2220367-1/7E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag der aus Armenien stammenden Revisionswerberin auf internationalen Schutz ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin wird geltend gemacht, der Revisionswerberin drohe durch den vorzeitigen Vollzug des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts die Trennung von ihrem pflegebedürftigen (volljährigen) Sohn und damit ein unverhältnismäßiger Nachteil. Das Verfahren über den Antrag des Sohnes der Revisionswerberin auf internationalen Schutz ist nach der Aktenlange bislang nicht abgeschlossen.

3        Das Bundesverwaltungsgericht hat diesem Antrag vor Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Februar 2021 nicht stattgegeben und der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

4        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5        Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

6        Die Revisionswerberin macht in ihrem Antrag zutreffend und hinreichend konkret geltend, dass der Vollzug des Erkenntnisses für sie mit einem Nachteil, nämlich der Trennung von ihrem Sohn verbunden wäre, worin auch ein Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben liegen würde. Zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen, die einen vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erfordern würden, sind hingegen nicht zu erkennen.

7        Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung liegen damit vor. Da der Verwaltungsgerichtshof diese Voraussetzungen anders als das Bundesverwaltungsgericht beurteilt, war dessen Beschluss vom 15. Februar 2021 von Amts wegen abzuändern.

Wien, am 24. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140050.L00

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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