RS Vwgh 2021/2/24 Ra 2021/07/0002

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Veröffentlicht am 24.02.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2
WRG 1959 §138

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - In der Ausübung einer (hier: mit der wasserrechtlichen Bewilligung) eingeräumten Berechtigung liegt für den Revisionswerber als (behauptetermaßen) mit dem Mitbeteiligten in Widerstreit stehendem Bewilligungswerber schon deshalb kein (unverhältnismäßiger) Nachteil, weil im Fall des Obsiegens des Revisionswerbers der Erstmitbeteiligte die - auch finanziellen - Folgen der dann allenfalls gegebenen Bewilligungslosigkeit des zwischenzeitig ausgeführten Baues zu tragen hätte (vgl. etwa VwGH 23.5.2012, AW 2012/10/0025; 28.3.2019, Ra 2019/07/0017), wozu auch eine von der Behörde nach § 138 WRG 1959 aufgetragene Beseitigung gehören würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070002.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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