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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, vertreten durch Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Stockergasse 10, der gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. September 2020, Zlen. 1. LVwG-551485/36/Wg und 2. LVwG-551824/14/Wg, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eferding; mitbeteiligte Parteien: 1. E und 2. Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erteilte das Verwaltungsgericht dem Erstmitbeteiligten - in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde - die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischwanderhilfe. Dabei gab es der Beschwerde des Revisionswerbers im Wesentlichen nicht Folge. Dieser steht auf dem Standpunkt, das bewilligte Projekt stünde mit einer von ihm beantragten Wasserbenutzung für ein Wasserkraftwerk in Widerstreit, über welchen zunächst im Sinne der §§ 17, 109 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu seinen Gunsten zu entscheiden sei, was der Erteilung einer Bewilligung an den Erstmitbeteiligten entgegen stehe.
2 Die außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis verband der Revisionswerber mit dem Antrag, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Den Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass mit dem sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unwiederbringlicher Schaden für ihn verbunden sei: Die Errichtung des bewilligten Projektes führe zu einer irreversiblen Situation, weil in dem betroffenen Gewässer dann die Durchgängigmachung für Fische bereits hergestellt sei und sein Projekt, das u.a. ebenfalls diesem Zweck diene, nicht mehr errichtet oder einer Widerstreitentscheidung zugeführt werden könnte.
3 Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien sprachen sich gegen die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung aus. Die belangte Behörde führt dabei aus, dass der Gestaltungsspielraum zur Umsetzung einer Wasserkraftanlage nicht eingeschränkt werde. Sollte später das Projekt des Revisionswerbers umgesetzt werden, so würden lediglich die Kosten für die Entfernung der zuvor vom Erstmitbeteiligten errichteten Fischaufstiegshilfe anfallen. Der Erstmitbeteiligte verweist darauf, dass er allein im Falle des Obsiegens des Revisionswerbers die Folgen einer dann bewilligungslos errichteten Wasseranlage - nämlich die Beseitigung der Neuerungen auf seine Kosten - zu tragen habe. Der Zweitmitbeteiligte führt überdies - wie auch die anderen Parteien - zwingende öffentliche Interessen an, die die baldige Errichtung der bewilligten Fischwanderhilfe in Umsetzung eines Sanierungsplans nach § 33d WRG 1959 erforderten.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage einer Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 In der Ausübung einer (hier: mit der wasserrechtlichen Bewilligung) eingeräumten Berechtigung liegt für den Revisionswerber als (behauptetermaßen) mit dem Mitbeteiligten in Widerstreit stehendem Bewilligungswerber schon deshalb kein (unverhältnismäßiger) Nachteil, weil im Fall des Obsiegens des Revisionswerbers der Erstmitbeteiligte die - auch finanziellen - Folgen der dann allenfalls gegebenen Bewilligungslosigkeit des zwischenzeitig ausgeführten Baues zu tragen hätte (vgl. etwa VwGH 23.5.2012, AW 2012/10/0025; 28.3.2019, Ra 2019/07/0017), wozu auch eine von der Behörde nach § 138 WRG 1959 aufgetragene Beseitigung gehören würde.
6 Dass eine solche Beseitigung nicht möglich wäre, wird vom Revisionswerber mit seinem Hinweis auf die angebliche Irreversibilität der Durchgängigmachung nur behauptet, ohne dies näher zu belegen. Demgegenüber geht selbst der Erstmitbeteiligte davon aus, dass er gegebenenfalls die Neuerungen auf seine Kosten zu beseitigen hätte, also insbesondere auch davon, dass dies faktisch möglich sein wird.
7 Da der Revisionswerber somit keinen Nachteil aus der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch den Erstmitbeteiligten dargetan hat, war der Antrag abzuweisen, ohne dass auf die aufgezeigten öffentlichen Interessen näher eingegangen werden musste.
Wien, am 24. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070002.L00Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021