TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/22 97/04/0037

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §359b Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. & Co. in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 22. August 1996, Zl. VIb-221/473-93, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 359b GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wies der Landeshauptmann von Vorarlberg mit dem Bescheid vom 22. August 1996 im Instanzenzug den Antrag der Beschwerdeführerin zurück, hinsichtlich der ins Freie verlegten Kühlzelle eine Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen und in der Folge bescheidmäßig die Beschaffenheit der Anlage nach § 359b GewO 1994 festzustellen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, die Beschwerdeführerin habe in einem in einem anderen Verfahren an das Amt der Vorarlberger Landesregierung gerichteten Schriftsatz vom 10. April 1996 nach Schilderung der örtlichen Situation den Antrag gestellt, "eine Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen und in der Folge nach § 359b GewO bescheidmäßig die Beschaffenheit der bestehenden Anlage festzuhalten, allenfalls unter den erforderlichen Lärmschutzauflagen". Dieser Antrag sei seitens des Amtes der Vorarlberger Landesregierung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuständigkeitshalber zur weiteren Erledigung abgetreten worden. Diese habe mit Bescheid vom 17. Juli 1996 den Antrag gemäß § 359b GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben. Im § 359b GewO 1994 sei kein eigener, auf einen Feststellungsbescheid gerichteter Antrag eines Genehmigungswerbers vorgesehen. Vielmehr habe die Behörde bei Vorliegen eines den Voraussetzungen des § 353 GewO 1994 entsprechenden Genehmigungsantrages im Falle des dem Genehmigungswerber obliegenden Nachweises der in Betracht kommenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 359b GewO 1994 von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der Anwendung des § 356 Abs. 1 leg. cit., wonach die Behörde, ausgenommen in den Fällen des § 359b, auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen habe. Mangels eines im Gesetz vorgesehenen Feststellungsantrages habe die Beschwerdeführerin daher auch keinen Anspruch auf Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 26. November 1996, Zl. B 3381/96-3, ablehnte und die Beschwerde mit Beschluß vom 13. Februar 1997, Zl. B 3381/96-5, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf meritorische Erledigung ihres Antrages auf Erlassung eines Bescheides nach § 359b GewO 1994 verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt sie vor, aus ihrer Sicht sei die Argumentation des angefochtenen Bescheides keineswegs zwingend, denn bei verfassungskonformer Interpretation könne nämlich durchaus ein verfassungs- und rechtsschutzsystemkonformes Ergebnis erzielt werden. Zunächst einmal irre die belangte Behörde grundsätzlich, wenn sie einen Bescheid nach § 359b GewO 1994 als "Feststellungsbescheid" einstufe. Tatsächlich handle es sich bei solchen Bescheiden um eine klare Mischform, denn in der Praxis enthalte jeder Gewerbebescheid nach § 359b leg. cit. Auflagen und Bedingungen, also klare Leistungselemente, und sei damit ein Leistungsbescheid. Auch die Interpretation der Wortfolge "ausgenommen in den Fällen des § 359b" im § 356 GewO 1994 sei keineswegs zwingend in dem von der belangten Behörde herangezogenen rechtsschutzwidrigen Sinn zu interpretieren, ja es sei diese Interpretation geradezu offensichtlich gekünstelt. Diese Wortfolge solle der Gewerbebehörde offenbar ermöglichen, eine mündliche Verhandlung bei Verfahren nach § 359b leg. cit. nur dann anzuberaumen, wenn ihr dies erforderlich erscheine. Nähme man die Argumentation der belangten Behörde beim Wort, hätte dies zur Folge, daß eine Behörde, wenn sie (erst) anläßlich der mündlichen Verhandlung im Gewerbeverfahren feststelle, es seien die Voraussetzungen des § 359b GewO 1994 erfüllt, gar nicht mehr nach dieser Gesetzesstelle vorgehen dürfte. Schließlich gebe es in der gesamten Rechtsordnung kein Beispiel, daß ein Feststellungsbescheid, den das Gesetz ausdrücklich vorsehe, nicht auch von der jeweiligen Partei beantragt werden könne. Zwar vertrete die Beschwerdeführerin den Rechtsstandpunkt, ein Bescheid nach § 359b GewO 1994 stelle ohnehin keinen Feststellungsbescheid dar, aber selbst wenn es sich um einen Feststellungsbescheid handelte, wäre für die Argumentation der belangten Behörde sohin nichts gewonnen. Die belangte Behörde halte es übrigens auch offensichtlich zu Unrecht für maßgeblich, daß die Beschwerdeführerin auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe. Die Frage der Antragslegitimation habe mit der Frage der anschließenden Verfahrensgestaltung nichts zu tun und wäre sohin in dieser Frage zu trennen gewesen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht legitimiert gewesen sein sollte, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, so habe dies also nichts mit ihrem Rechtsanspruch auf behördliche Entscheidung nach § 359b GewO 1994 zu tun.

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde (§§ 333, 334, 335), wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, daß die in den Z. 1 und 2 dieser Gesetzesstelle dargelegten Voraussetzungen gegeben sind, mit Bescheid diese Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.

Gemäß § 356 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 hat die Behörde (§§ 333, 334, 335), ausgenommen in den Fällen des § 359b, auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1992 ergangenen Erkenntnis vom 21. Juni 1993, Zl. 90/04/0240, unter Berufung auf die Vorjudikatur dargelegt hat, folgt aus dieser Rechtslage, daß im Gesetz ein eigener auf einen Feststellungsbescheid gerichteter Antrag eines Genehmigungswerbers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 359b Abs. 1 GewO 1994 nicht vorgesehen ist, sondern daß die Behörde bei Vorliegen eines den Voraussetzungen des § 353 GewO 1994 entsprechenden Genehmigungsantrages dann, wenn sich aus diesem Ansuchen ergibt, daß die Anlage den in § 359b Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Tatbestandsvoraussetzungen entspricht, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid im Sinne dieser Gesetzesstelle zu erlassen hat. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Einleitungssatz des § 359b Abs. 1 leg. cit., in dem ausdrücklich auf ein "Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353)" Bezug genommen und damit klargestellt wird, daß ein Bescheid nach dieser Gesetzesstelle das Vorliegen eines solchen Genehmigungsansuchens erfordert. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch unter Beachtung des Beschwerdevorbringens nicht veranlaßt.

Setzt aber solcherart die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 359b Abs. 1 GewO 1994 ein den Anforderungen des § 353 GewO 1994 entsprechendes Genehmigungsansuchen voraus, erweist sich die Rechtsansicht der belangten Behörde, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides auf Grund bloß eines entsprechenden Feststellungsantrages als frei von Rechtsirrtum.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040037.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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