RS Vwgh 2021/3/8 Ra 2018/16/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2021
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295a
BauO NÖ 1996 §38 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Das vom Verwaltungsgericht als iSd § 295a BAO für maßgeblich angesehene Ereignis ist bereits vor der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe eingetreten. § 295a BAO kann nur im Falle von sich nachträglich ereignenden Umständen ein Verfahrenstitel zur Durchbrechung der materiellen Rechtskraft von Erledigungen sein; § 295a BAO dient nicht der Nachholung unterlassener Rechtsbehelfe gegen eine (rechtskräftige) Erledigung.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160109.L03

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung