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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BAO §323aRechtssatz
Abgesehen davon, dass neue Verfahrensbestimmungen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens grundsätzlich auch auf Vorgänge, die sich vor Inkrafttreten ereignet haben, anwendbar sind (vgl. Mairinger/Twardosz, Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht, ÖStZ 2007, 16 (17)), sind im gegenständlichen Fall in Bezug auf die nach § 38 NÖ BauO 1996 entstandenen Abgaben die Regelungen des § 42 NÖ BauO 1996 ab dem Jahr 2010 schon aufgrund des § 17 Abs. 3d F-VG nicht mehr anzuwenden. Mit 1. Jänner 2010 sind gemäß § 17 Abs. 3d F-VG landesrechtliche Vorschriften, welche "die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben" betreffen, außer Kraft getreten, soweit nicht eine besondere bundesgesetzliche Norm anderes regelt. Anzuwenden war daher nur die BAO (vgl. § 323a BAO).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160109.L04Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021