RS Vwgh 2021/3/8 Ra 2018/16/0109

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Veröffentlicht am 08.03.2021
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
30/01 Finanzverfassung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §323a
BauO NÖ 1996 §38
BauO NÖ 1996 §42
F-VG 1948 §17 Abs3d
F-VG 1948 §7 Abs6
VwRallg

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass neue Verfahrensbestimmungen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens grundsätzlich auch auf Vorgänge, die sich vor Inkrafttreten ereignet haben, anwendbar sind (vgl. Mairinger/Twardosz, Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht, ÖStZ 2007, 16 (17)), sind im gegenständlichen Fall in Bezug auf die nach § 38 NÖ BauO 1996 entstandenen Abgaben die Regelungen des § 42 NÖ BauO 1996 ab dem Jahr 2010 schon aufgrund des § 17 Abs. 3d F-VG nicht mehr anzuwenden. Mit 1. Jänner 2010 sind gemäß § 17 Abs. 3d F-VG landesrechtliche Vorschriften, welche "die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben" betreffen, außer Kraft getreten, soweit nicht eine besondere bundesgesetzliche Norm anderes regelt. Anzuwenden war daher nur die BAO (vgl. § 323a BAO).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160109.L04

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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