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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2016/08/0016 B 30. März 2017 RS 2 (hier ohne den dritten Satz)Stammrechtssatz
Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2015, Fr 2015/09/0008, mwN). Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen. Was die Kostenentscheidung betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, zumal dieser um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 7. Dezember 2015, Fr 2015/18/0046, mwN). Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. den hg. Beschluss vom 21 März 2017, Fr 2016/22/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020130005.F01Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021