RS Vwgh 2021/3/17 Ra 2021/16/0007

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Veröffentlicht am 17.03.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
B-VG Art133 Abs7
VwGG §34 Abs1
VwGG §38

Rechtssatz

Beim angefochtenen Beschluss ergibt sich aus der darin enthaltenen Zustellverfügung, an wen dieser gerichtet war: Demnach war er - abgesehen von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde - an Mag. Philip V. "als Antragsteller" und somit nicht an diesen in dessen Eigenschaft als Bevollmächtigter des Revisionswerbers gerichtet (VwGH 15.9.2020, Ra 2020/15/0073, und 27.11.2020, Ro 2020/16/0037). Der angefochtene Beschluss entfaltete daher gegenüber dem Revisionswerber keine Wirkung. Sollte der Revisionswerber der Ansicht sein, dass der Vorlageantrag in seinem Namen einbracht wurde, steht ihm die Geltendmachung der Entscheidungspflicht des Gerichts offen. Da der Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ist diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160007.L02

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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