RS Vwgh 2021/3/18 Ra 2021/18/0090

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Veröffentlicht am 18.03.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1

Rechtssatz

Die Behauptung der Revision, eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens setze voraus, dieses Vorbringen "unter den Feststellungen" darzustellen, trifft nicht zu. Die Tatsachenfeststellungen einer Entscheidung dienen dazu, den der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt darzustellen. Sie dürfen sich hingegen gerade nicht auf die (bloße) Wiedergabe des Parteivorbringens beschränken. In der Beweiswürdigung der Entscheidung sollen im Übrigen die Gründe dargelegt werden, die das VwG dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen. Dies erfordert eine Bezugnahme auf das Parteivorbringen nur insoweit, als es zum Verständnis der beweiswürdigenden Erwägungen des Gerichts notwendig ist.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180090.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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