RS Vwgh 2021/3/18 Ra 2020/18/0450

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Veröffentlicht am 18.03.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/19/0195 E 16. Februar 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Liegen die vom Asylwerber vorgebrachten Ereignisse, wenn sie als glaubwürdig zugrunde gelegt werden können, zeitlich lange zurück, wäre für die Frage der Asylrelevanz konkret zu prüfen, ob der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung (hier des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und nicht mit einer entfernten Möglichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472; 6.4.2020, Ra 2019/01/0443; jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180450.L02

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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