RS Vwgh 2021/3/18 Ra 2020/18/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/18/0198
Ra 2020/18/0199
Ra 2020/18/0200
Ra 2020/18/0201
Ra 2020/18/0202
Ra 2020/18/0203
Ra 2020/18/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0047 B 11. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Rechtzeitigkeit der Antragstellung hinsichtlich eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs 3 VwGG hat die Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nur initiativ alle Umstände darzutun, aus denen eine Beweisführung über die Einhaltung der Antragsfrist ermöglicht wird, sondern auch den Nachweis, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde, gleichzeitig mit der Antragstellung zumindest zu bescheinigen (Hinweis Beschlüsse vom 18. Dezember 2003, 2003/08/0256, sowie vom 30. Mai 2012, 2012/13/0049, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180197.L03

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten