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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §30aBeachte
Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass die unterbliebene Erwähnung von Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträgen in § 30b Abs. 1 VwGG vom Gesetzgeber nicht gewollt war und dem systematisch intendierten Zusammenspiel von Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht und Überprüfungsmöglichkeit dieser Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (im Wege eines Vorlageantrags) widerspricht. Diese Gesetzeslücke ist durch Auslegung dahingehend zu schließen, dass gegen sämtliche in § 30a VwGG vorgesehenen zurückweisenden Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichts das Rechtsmittel des Vorlageantrages zur Verfügung steht (in diesem Sinne Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 1 zu § 30b VwGG; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Rz 1 zu § 30b VwGG, die auch mit einem umfassenden Rechtsschutzauftrag des Verwaltungsgerichtshofs und damit argumentieren, dass der Gesetzgeber die Wiedereinsetzung nur als Annex zur Hauptentscheidung über die Revision gesehen habe; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anm. 6 zu § 30b VwGG; aA Mayer/Muzak, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht5, Anm. I zu § 30b VwGG).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180197.L02Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021