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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §25a Abs2 Z1Beachte
Rechtssatz
Die geltende, durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, geschaffene Formulierung des § 30b VwGG fand sich bereits in der Regierungsvorlage (RV 2009 BlgNR 24.GP). Allerdings enthielt die Regierungsvorlage noch keine Bestimmung wie den nunmehrigen § 30a Abs. 9 VwGG (Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Abs. 1 und 2 des § 30a VwGG betreffend die Zurückweisung von Revisionen und Fristsetzungsanträgen auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), sodass § 30b Abs. 1 VwGG in der Fassung der Regierungsvorlage für alle in § 30a VwGG in der Fassung der Regierungsvorlage vorgesehenen Fälle einer zurückweisenden Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts einen Vorlageantrag vorsah. Gleichzeitig schloss § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG in der Fassung der Regierungsvorlage die Zulässigkeit einer Revision gegen diese Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichts aus. Erst der Ausschussbericht (AB 2112 BlgNR 24.GP) erweiterte mit der Einfügung des § 30a Abs. 9 VwGG die Fälle einer zurückweisenden Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht um die Zurückweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig schloss die nunmehr vorgesehene Fassung des § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG eine Revision auch gegen diese zurückweisenden Vorentscheidungen aus. Die Formulierung des § 30b VwGG blieb im Ausschussbericht gegenüber der Regierungsvorlage unverändert. Für die Annahme, dass nach den Absichten des Gesetzgebers kein Rechtsmittel gegen vorentscheidende Zurückweisungen von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Verwaltungsgericht möglich sein sollte, finden sich in den Materialien keine Hinweise.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180197.L04Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021