RS Vwgh 2021/3/18 Ra 2020/18/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs2
VwGG §30a Abs9
VwGG §30b
VwGG §30b Abs1
VwGG §45
VwGG §46
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/18/0198
Ra 2020/18/0199
Ra 2020/18/0200
Ra 2020/18/0201
Ra 2020/18/0202
Ra 2020/18/0203
Ra 2020/18/0204

Rechtssatz

Die geltende, durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, geschaffene Formulierung des § 30b VwGG fand sich bereits in der Regierungsvorlage (RV 2009 BlgNR 24.GP). Allerdings enthielt die Regierungsvorlage noch keine Bestimmung wie den nunmehrigen § 30a Abs. 9 VwGG (Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Abs. 1 und 2 des § 30a VwGG betreffend die Zurückweisung von Revisionen und Fristsetzungsanträgen auf Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), sodass § 30b Abs. 1 VwGG in der Fassung der Regierungsvorlage für alle in § 30a VwGG in der Fassung der Regierungsvorlage vorgesehenen Fälle einer zurückweisenden Vorentscheidung des Verwaltungsgerichts einen Vorlageantrag vorsah. Gleichzeitig schloss § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG in der Fassung der Regierungsvorlage die Zulässigkeit einer Revision gegen diese Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichts aus. Erst der Ausschussbericht (AB 2112 BlgNR 24.GP) erweiterte mit der Einfügung des § 30a Abs. 9 VwGG die Fälle einer zurückweisenden Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht um die Zurückweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig schloss die nunmehr vorgesehene Fassung des § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG eine Revision auch gegen diese zurückweisenden Vorentscheidungen aus. Die Formulierung des § 30b VwGG blieb im Ausschussbericht gegenüber der Regierungsvorlage unverändert. Für die Annahme, dass nach den Absichten des Gesetzgebers kein Rechtsmittel gegen vorentscheidende Zurückweisungen von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Verwaltungsgericht möglich sein sollte, finden sich in den Materialien keine Hinweise.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180197.L04

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten