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000Norm
AbgÄG 2012Rechtssatz
Nach § 30 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 idF AbgÄG 2012 sind die Einkünfte aus Tauschvorgängen von Grundstücken im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften, von der Besteuerung ausgenommen. § 30 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 idF 1. StabG 2012 kam nur zur Anwendung, wenn die behördliche Maßnahme nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften durchgeführt wurde. Da es in einer Reihe von Bundesländern keine entsprechenden Vorschriften gab, wurde mit dem AbgÄG 2012 rückwirkend zum 1. April 2012 das Wort "insbesondere" eingefügt. Damit muss die behördliche Maßnahme - anders als bei der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 5 Grunderwerbsteuergesetz 1987 - nicht zwingend "nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften" erfolgen. Die Ausdehnung auf vergleichbare Vorgänge ist nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AbgÄG 2012 (Hinweis ErlRV 1960 BlgNR 24. GP 24) erfolgt, um sinnvoll bebaubare Bauplätze im Wege privatrechtlicher Tausch- und Ringtauschvereinbarungen zu schaffen. Voraussetzung ist jedoch - so die Erläuterungen weiter -, dass das öffentliche Interesse bzw. die behördliche Maßnahme anderweitig (insbesondere durch Vorlage entsprechender Gemeinderatsbeschlüsse) dokumentierbar ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019130022.J01Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021