RS Vwgh 2021/3/19 Ra 2021/13/0034

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Veröffentlicht am 19.03.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30a Abs7
VwGG §36 Abs1
VwGG §48 Abs2 Z1

Rechtssatz

Nach § 30a Abs. 7 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 VwGG hat im Falle einer außerordentlichen Revision der VwGH das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist nicht ergangen. Aufwandersatz für die von der belangten Behörde ohne eine derartige Aufforderung erstattete Revisionsbeantwortung konnte daher nicht zugesprochen werden (vgl. VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130034.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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