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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Zustellmängel werden gemäß § 7 ZustG mit Übernahme der Sendung durch einen Postbevollmächtigten geheilt, sodass das VwG davon ausgehend kann, dass die vierwöchige Beschwerdefrist jedenfalls an diesem Tag zu laufen beginnt (vgl. zur Heilung von Zustellmängeln durch Übergabe des Schriftstücks an den Postbevollmächtigten VwGH 19.2.2003, 2002/08/0207; 24.1.2000, 99/17/0260; zu Konstellationen, in denen es der Heilung eines Zustellmangels indes gar nicht bedurfte, weil durch die Ausfolgung der hinterlegten Sendung an den Postbevollmächtigten jedenfalls eine [mängelfreie] Zustellung bewirkt wurde, siehe OGH 15.10.1997, 10 Ob 351/97h; 21.12.1995, 3 Ob 116/95; VwGH 27.4.2017, Ra 2017/02/0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120085.L01Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021