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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Erfolgt die Aufhebung einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - wie im ersten Rechtsgang -, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalls wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustands aber gerade darin, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts ermöglichen (vgl. etwa VwGH 14.5.2020, Ra 2019/13/0097; 7.5.2020, Ra 2019/03/0091).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130002.L01Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021