RS Vwgh 2021/3/24 Ra 2018/13/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1
VwGG §63 Abs1

Rechtssatz

Erfolgt die Aufhebung einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - wie im ersten Rechtsgang -, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalls wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustands aber gerade darin, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts ermöglichen (vgl. etwa VwGH 14.5.2020, Ra 2019/13/0097; 7.5.2020, Ra 2019/03/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130002.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten