RS Vwgh 2021/3/25 Ra 2020/16/0165

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Veröffentlicht am 25.03.2021
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Index

L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkabgabeG OÖ §6
ParkabgabeG OÖ §6 Abs1 lita
VStG §33a
VStG §33a Abs1
VStG §33a Abs2
VStG §45 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die im Revisionsfall in Rede stehende Übertretung des § 6 des Oö. Parkgebührengesetzes war jedenfalls bereits beendet und der Erfolg der Verkürzung war bereits eingetreten. Es mag zwar eine Entrichtung der geschuldeten Parkgebühr auch nach Deliktsbeendigung noch möglich sein, den Zustand einer fristgerechten Gebührenentrichtung könnten die in § 33a VStG vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr erreichen. Solcherart kommt die Anwendung des § 33a VStG für die Übertretung nach § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes nicht in Betracht, weshalb das Landesverwaltungsgericht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG nicht auf ein sich aus § 33a Abs. 2 VStG ergebendes Verfolgungshindernis stützen durfte. Im Übrigen erweist sich die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG auch deshalb als unzutreffend, weil das vom Landesverwaltungsgericht gesehene Verfolgungshindernis so lange nicht vorläge, als die in § 33a Abs. 1 VStG vorgesehene Maßnahme einer schriftlichen Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen, nicht gesetzt wird (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1150/3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160165.L04

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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