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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §33aRechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 33a Abs. 1 VStG ist das Ziel der in § 33a VStG festgelegten Maßnahmen die Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten und die Herstellung des den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustandes. Damit werden in erster Linie sogenannte Dauerdelikte angesprochen (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1150/2 und 1150/1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160165.L03Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021