RS Vwgh 2021/3/25 Ra 2020/16/0107

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Veröffentlicht am 25.03.2021
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

B-VG Art133 Abs4
FlVfGG §50 Abs2
FlVfLG Tir 1996 §32 Abs1
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/16/0102 B 25. März 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Die aufgeworfene Frage, ob gegenständlich ein Parteienübereinkommen im Sinne des § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz vorliege, stellt die Lösung eines Einzelfalls dar, dem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Allerdings würde das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes auch in einer solchen Frage von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen, wenn es in seine Einzelfallbeurteilung Aspekte einbezöge, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutungslos sind, oder wenn es die zu der in Rede stehenden Rechtsfrage entwickelten Grundsätze verkennen würde (vgl. VwGH 28.4.2016, Ra 2016/07/0009, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160107.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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