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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung TirolNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/16/0102 B 25. März 2021 RS 1Stammrechtssatz
Die aufgeworfene Frage, ob gegenständlich ein Parteienübereinkommen im Sinne des § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz vorliege, stellt die Lösung eines Einzelfalls dar, dem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Allerdings würde das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes auch in einer solchen Frage von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen, wenn es in seine Einzelfallbeurteilung Aspekte einbezöge, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutungslos sind, oder wenn es die zu der in Rede stehenden Rechtsfrage entwickelten Grundsätze verkennen würde (vgl. VwGH 28.4.2016, Ra 2016/07/0009, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160107.L01Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021