Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern sowie gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien betreffend Abweisung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses mangels Instanzenzugserschöpfung (vgl §276 Abs1 BAO bzw §70 Abs1 FremdenG); Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen AussichtslosigkeitSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die selbstverfaßte Beschwerde richtet sich einerseits gegen einen Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 23. Februar 1995 und andererseits gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 13. September 1994, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt:
a) Gemäß §276 Abs1 Bundesabgabenordnung kann gegen eine Berufungsvorentscheidung, die wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden. Daher ist der Instanzenzug hinsichtlich der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern nicht erschöpft.
b) Gemäß §70 Abs1 Fremdengesetz entscheidet über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. Da hinsichtlich von Bescheiden, mit denen über die Ausstellung eines Fremdenpasses entschieden wird (§§55 ff. Fremdengesetz), nichts Abweichendes normiert ist, konnte gegen den angefochtenen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden.
c) Da somit der administrative Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde, war die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zurückzuweisen.
3. Da gemäß Art144 Abs1 B-VG eine Beschwerde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden kann, erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos.
Daher war der Antrag auf Verfahrenshilfe mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG und §72 Abs1 ZPO i.V.m. §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B635.1995Dokumentnummer
JFT_10049379_95B00635_00