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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Die Behörde (im Beschwerdeverfahren: das BVwG) hat einem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an einem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen. Darüber hinaus ist dem Fremden auf sein Verlangen eine DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG 2014 "zu ermöglichen"; dieser ist auch über diese Möglichkeit zu belehren. Bevor ein Antrag aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, haben jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG 2014 eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (vgl. zu einem Verfahren nach § 35 AsylG 2005 VwGH 3.12.2020, Ra 2020/20/0262, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200065.L01Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021