RS Vwgh 2021/3/29 Ra 2021/20/0065

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §35
BFA-VG 2014 §13 Abs4

Rechtssatz

Die Behörde (im Beschwerdeverfahren: das BVwG) hat einem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an einem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen. Darüber hinaus ist dem Fremden auf sein Verlangen eine DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG 2014 "zu ermöglichen"; dieser ist auch über diese Möglichkeit zu belehren. Bevor ein Antrag aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, haben jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG 2014 eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (vgl. zu einem Verfahren nach § 35 AsylG 2005 VwGH 3.12.2020, Ra 2020/20/0262, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200065.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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