Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/02/0219 E 9. Februar 2021 RS 2Stammrechtssatz
Im Falle nicht erteilter Auskünfte durch die Behörde ist der Betroffene vom Vorwurf des Verschuldens hinsichtlich eines Rechtsirrtums nicht befreit, wenn er aus der Tatsache der unterbliebenen Auskunftserteilung für sich das Recht ableitet, einen Gesetzesverstoß zu riskieren (vgl. VwGH 20.4.1995, 94/09/0377 und 0378).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020046.L01Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021