Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1Beachte
Rechtssatz
Die Regelungen der Geschäftsverteilung können vor dem Hintergrund des der Partei zustehenden Rechts auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter verfassungskonform nicht dahin verstanden werden, dass es der Partei infolge der Unterlassung einer rechtzeitigen Unzuständigkeitsanzeige durch den unzuständigen Richter des VwG verwehrt wäre, den Verstoß gegen die Geschäftsverteilung im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geltend zu machen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032). Dadurch, dass eine Partei etwa die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097): Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet nämlich, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper durch Regeln, durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss. Ausgenommen sind lediglich die in Art. 87 Abs. 3 zweiter Satz B-VG vorgesehenen besonderen Fälle der Verhinderung oder Überlastung eines Richters (vgl. z.B. VfSlg. 18.594); Letzteres gilt sinngemäß auch für Art. 135 Abs. 3 B-VG. Läge den Regelungen der Geschäftsverteilung aber das Verständnis zugrunde, dass durch ein Verschweigen des unzuständigen Richters oder dass die Partei durch Nichtgeltendmachung der Unzuständigkeit dieses Richters zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens die Zuständigkeit bindend bewirkt werde, dann liefe das den Zwecken der festen Geschäftsverteilung zuwider (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0221; VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020006.L06Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021