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L00159 LVerwaltungsgericht WienNorm
AVG §1Beachte
Rechtssatz
Beschlagnahmeverfahren sind nach der Geschäftsverteilung des VwG Wien Annexverfahren zu Verwaltungsstrafverfahren; langt zunächst die Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein, wird die spätere Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid derselben Gerichtsabteilung als Annexverfahren zugewiesen. Langt jedoch zuerst die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid ein, wird dieses Verfahren als Hauptverfahren geführt; ein Zusammenführen der Verfahren auch in diesem Fall ermöglicht die Regelung "gleiches gilt, wenn die zugehörige Rechtssache erst nach Einlangen der Beschwerde beim VGW anhängig wurde". Die zugehörige Rechtssache zum Beschlagnahmeverfahren ist das Verwaltungsstrafverfahren. In diesem Fall ist daher das Verwaltungsstrafverfahren als Annexzahl jener Gerichtsabteilung zuzuweisen, die das Beschlagnahmeverfahren führt bzw. geführt hat. Auf die Frage, ob dieses Verfahren noch anhängig ist oder nicht, kommt es bei Annexverfahren nämlich gerade nicht an (arg. "mit einer anhängigen oder anhängig gewesenen Rechtssache im sachlichen Zusammenhang"). Der sachliche Zusammenhang ergibt sich aus der dieser Anordnung folgenden taxativen Aufzählung der als Annexverfahren qualifizierten Verfahren.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020006.L07Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021