Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/20/0438 B 22. Jänner 2021 RS 3Stammrechtssatz
Es ist nur von untergeordneter Bedeutung, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als "Familienleben" oder als "Privatleben" zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121; 29.5.2020, Ra 2020/14/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200080.L03Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021