RS Vwgh 2021/3/29 Ra 2020/20/0080

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0085 B 30. Mai 2018 RS 1 (hier: dem Cousin des Revisionswerbers sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden)

Stammrechtssatz

Soweit in der Revision die Ansicht vertreten wird, dass das BVwG im gegenständlichen Asylverfahren an die Begründung des im Verfahren des Bruders des Revisionswerbers ergangenen Erkenntnisses (dem Bruder wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt) gebunden wäre, genügt es dem zu entgegnen, dass eine Bindungswirkung in Bezug auf die Verfahren betreffend andere Parteien nicht besteht (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 1.6.2017, Ra 2017/08/0022).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200080.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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