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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/19/0014 E 27. Jänner 2015 RS 2Stammrechtssatz
Die erstmals vom Bundesverwaltungsgericht bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens hilfsweise herangezogenen Erwägungen betreffend eine bestehende innerstaatliche Fluchtalternative oder staatlicher Schutzfähigkeit hätten die - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör vorausgesetzt (siehe zur Wahrunterstellung und zur Einräumung von Parteiengehör das E vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/19/0101, mwN, sowie zur Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative aus der bisherigen - noch die Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat betreffenden - Rechtsprechung etwa das E vom 13. Dezember 2010, 2008/23/0519, 0532 und 0533).
Schlagworte
Parteiengehör Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180346.L01Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021