RS Vwgh 2021/3/29 Ra 2020/07/0122

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Index

L66104 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

B-VG Art133 Abs4
EinforstungsrechteG OÖ 2007 §32
EinforstungsrechteG OÖ 2007 §32 Abs1
EinforstungsrechteG OÖ 2007 §32 Abs3
EinforstungsrechteG OÖ 2007 §7
EinforstungsrechteG OÖ 2007 §8 Abs1
EinforstungsrechteG OÖ 2007 §8 Abs2
VwGG §34 Abs1
WWSGG §34

Rechtssatz

Die Einleitung eines Verfahrens zur Neuregelung, Regulierung oder Ablösung erfolgt nach der Anordnung des § 32 Abs. 3 OÖ EinforstungsrechteG 2007 "allgemein"; ob eine Neuregelung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, entscheidet die Agrarbehörde, die über das Ergebnis wiederum einen Bescheid zu erlassen hat. Dies bedeutet, dass etwa auch ein Antrag auf Neuregulierung die uneingeschränkte Einleitung des Einforstungsverfahrens und die Durchführung eines auf alle möglichen Ergebnisse ausgerichteten Servitutenverfahrens erlaubt. Jedes dieser Ergebnisse (Regulierung oder Ablösung) stellt, ungeachtet des Umstandes, dass die entsprechenden materiell-rechtlichen Normen in verschiedenen Abschnitten des Gesetzes geregelt sind, ein zulässiges Ergebnis eines Servitutenverfahrens dar. Ob nun eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung erfolgt, entscheidet nicht der Einleitungsbescheid, sondern wird auf Grund der Ergebnisse des weiteren Verfahrens bestimmt. Die Agrarbehörden sind im "einheitlichen" Servitutenverfahren verpflichtet, die nach dem Verfahrensergebnis geeignetste Form einer von der ursprünglichen Regulierungsurkunde abweichenden Neuordnung zu ermitteln und bescheidmäßig anzuordnen oder gegebenenfalls von einer solchen Neuordnung Abstand zu nehmen (vgl. VwGH 28.4.2005, 2004/07/0054; VwGH 12.12.1996, 96/07/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070122.L03

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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