RS Vwgh 2021/3/29 Ra 2020/07/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0284 E 20. September 2017 RS 4

Stammrechtssatz

Für die Frage der Zulässigkeit der Revision spielt es keine Rolle, ob das VwG seine Entscheidung in die tatsächlich zu wählende Form eines Erkenntnisses oder eines Beschlusses gekleidet hat. Das Vergreifen in der Form steht für sich genommen einer Erledigung einer Revision nicht entgegen, zumal die für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften grundsätzlich sowohl auf Erkenntnisse als auch auf Beschlüsse der VwG Anwendung finden (Hinweis E vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045). Der VwGH ordnet im Rahmen eines Revisionsverfahrens die vom VwG getroffene Entscheidung der dem Gesetz entsprechenden Rechtsform - unabhängig davon, in welche Form sie das VwG gekleidet hat - zu und beurteilt letztlich anhand dessen die Frage, ob sich eine Revisionserhebung aus einem darauf abstellenden Grund als unzulässig erweist (Hinweis Erkenntnisse vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, und vom 9. November 2016, Ra 2016/19/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070122.L02

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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