TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/22 95/08/0243

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §59 Abs2;
AVG §37;
AVG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des E in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 27. Juni 1995, Zl. IVb-69-37/1992, betreffend Nachsicht von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 2 ASVG (mitbeteiligte Partei: Vorarlberger Gebietskrankenkasse, 6850 Dornbirn, Jahngasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Vorarlberger Gebietskrankenkasse Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (in Abweisung eines diesbezüglichen Einspruches des Beschwerdeführers) ausgesprochen, daß die Voraussetzungen zur Nachsicht vorgeschriebener Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 2 ASVG nicht gegeben seien. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aufgrund einer am 20. Dezember 1991 erfolgten Betriebsprüfung mit Bescheid vom 25. Juni 1992 dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer Gutschrift Beiträge von S 1,142.103,99 und Verzugszinsen von S 182.315,12 vorgeschrieben und gleichzeitig festgestellt, daß eine Herabsetzung bzw. ein Nachlaß der Beiträge nicht zulässig und die Voraussetzung zur Nachsicht bzw. Herabsetzung der vorgeschriebenen Verzugszinsen nicht gegeben sei.

In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er ersuche bei einer Entscheidung bis 31. Dezember 1992 um Nachlaß von S 480.235,--, bei einer späteren Entscheidung beantrage er den zusätzlichen Nachlaß aller Zinsen ab dem 1. Jänner 1993. Er habe dies damit begründet, daß die volle Bezahlung seinen Betrieb aufgrund der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse gefährden würde. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse solle sich an der Sanierung seines Betriebes beteiligen und ihm den Betrag in der Höhe von S 480.235,-- nachlassen. Bei der Beurteilung der Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nur die Zinsen, nicht jedoch die Hauptsache, nämlich die Vorschreibung der Beiträge, in ihre Überlegung miteinbezogen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 1993 sei die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Ausspruch, daß der Antrag auf Nachlaß dieser Beiträge abgewiesen werde, bestätigt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.

Im Ermittlungsverfahren betreffend die Vorschreibung der Verzugszinsen habe der Beschwerdeführer Steuerbilanzen seines Betriebes für die Wirtschaftsjahre 1987/88 bis einschließlich 1992/93 sowie Kontoauszüge aus dem Jahre 1995 vorgelegt. Weiters habe er in einem Schreiben vom 19. April 1995 die wirtschaftliche Lage seines Betriebes beschrieben. Er habe keinerlei Privatvermögen mehr und seine bereits geplante Betriebserweiterung sei wegen der schlechten Finanzlage derzeit nicht durchführbar. Bisherige Zahlungen habe er mit steigenden Bankverbindlichkeiten finanzieren können. Derzeit würden ihm die Banken keine weiteren Erhöhungen seiner Kredite gestatten.

In einer Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse habe diese ausgeführt, daß sowohl die cash-flow-Entwicklung als auch die Liquiditätsentwicklung die angespannte wirtschaftliche Situation des Unternehmens zeigen würden. Nach Ansicht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse habe die Einhebung der Verzugszinsen aber nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Situation des Betriebes geführt. Setze man den Betrag der Zinsen in Beziehung zum Betrag der gesamten Verbindlichkeiten gegenüber Banken, so erscheine er als verschwindend klein. Die eventuell zusätzliche Aufnahme eines Kredits für die Entrichtung dieser Verzugszinsen dürfte nicht zu den wirtschaftlichen Folgen des Bilanzjahres 1992/93 - nämlich zum Bilanzverlust von S 3,154.974,-- geführt haben. Umgekehrt dürfe der nun angestrebte Verzugszinsennachlaß kaum zu einer Finanzierung bzw. Sanierung der Unternehmung beitragen. Überdies sei darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer die nachverrechneten Beiträge und Verzugszinsen durch monatliche Ratenzahlungen in der Höhe von S 43.000,-- im Zeitraum von August 1992 bis Oktober 1994 habe ausgleichen können.

Die belangte Behörde stellte fest, daß sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bilanzen ein von 1987/88 bis 1992/93 von rund S 8 Mio auf rund S 20,7 Mio steigender Anteil an Fremdkapital ergebe. Während der Beschwerdeführer in den Wirtschaftsjahren 1987/88 bis 1989/90 noch Gewinne erzielt habe, sei es im Wirtschaftsjahr 1990/91 zum ersten negativen Bilanzergebnis in der Höhe von minus S 599.811,--, im Jahr 1991/92 von minus S 191.921,-- und im Bilanzjahr 1992/93 zu einem Verlust von über S 3 Mio gekommen. Sowohl die cash-flow-Entwicklung, als auch die Liquiditätsentwicklung zeigten die angespannte wirtschaftliche Situation des Betriebes. Auch sei es im Jahr 1995 zu einer nochmaligen Anhäufung der Verbindlichkeiten gegenüber Banken gekommen. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 25. Juni 1992 seien ca. 30 Dienstnehmer im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen. Für diese zahle er monatliche Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von ca. S 160.000,--. In der ersten Hälfte des Jahres 1995 seien durchschnittlich 35 Dienstnehmer in diesem Betrieb tätig gewesen. Für diese Dienstnehmer müßten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von ca. S 260.000,-- monatlich bezahlt werden.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde (nach Hinweis auf die Bestimmungen des § 59 Abs. 1 und 2 ASVG) die Auffassung, daß eine Nachsicht von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 2 zweiter Satz ASVG mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen nicht in Betracht komme. Es sei daher zu prüfen, welche wirtschaftlichen Folgen die Einhebung der Verzugszinsen mit sich bringen würde. Der Auffassung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, daß in der Zwischenzeit sämtliche Verzugszinsen bezahlt und aus ihrer Einhebung keine wirtschaftliche Gefährdung des Betriebes erwachsen sei, entgegnet die belangte Behörde, daß dieser Umstand nicht zwangsläufig bedeute, daß nicht dennoch durch die Einhebung der Verzugszinsen in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet sein könnten, und andererseits eine durch die Einhebung der Verzugszinsen bewirkte wirtschaftliche Gefährdung des Beitragsschuldners nicht schon notwendigerweise dessen Existenzverlust zur Folge haben mußte (Hinweis auf das Erkenntnis vom 20. Mai 1987, Zl. 87/08/0037). Wenngleich die wirtschaftliche Situation des Betriebes des Beschwerdeführers angespannt sei und sich in den letzten Jahren verschlechtert habe, so führe nach Ansicht der Einspruchsbehörde die Einhebung der Verzugszinsen nicht zur derjenigen wirtschaftlichen Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides darstellte bzw. derzeit darstelle. Es sei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse beizupflichten, daß der Betrag der Verzugszinsen in der Höhe von S 182.315,12, setze man diesen Betrag in Beziehung zum Betrag der gesamten Verbindlichkeiten gegenüber Banken (beispielsweise für das Wirtschaftsjahr 1992/93 von S 14,779.703,--) als verschwindend klein erscheine. Es sei davon auszugehen, daß eine allfällige zusätzliche Aufnahme eines Kredits für die Entrichtung dieser Verzugszinsen nicht zu jenen wirtschaftlichen Folgen der letzten Bilanzjahre geführt habe und daß umgekehrt der angestrebte Verzugszinsennachlaß zu einer wesentlichen Sanierung des Unternehmens wohl nicht beitragen könne. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, daß die monatliche Zahlung der Raten für die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und die Verzugszinsen in der Höhe von S 43.000,-- die Finanzkraft des Betriebes überforderten und zum Bilanzverlust wesentlich beigetragen hätten, so habe er die Einspruchsbehörde nicht davon überzeugen können, daß es gerade durch die Einhebung der Verzugszinsen in der Höhe von S 182.315,12 zu einer wirtschaftlichen Gefährdung des Betriebes habe kommen können. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durch ziffernmäßige Angaben dies der Behörde glaubhaft zu machen (neuerlicher Hinweis auf das bereits zuvor zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes). Er hätte insbesondere nachweisen müssen, daß er gerade durch die Einhebung der Verzugszinsen in der vorgeschriebenen Höhe an weiteren Investitionen, die für seinen Betrieb von besonderer Bedeutung gewesen wären, gehindert worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde im wesentlichen vor, sie habe zu Unrecht nur die Höhe der Verzugszinsen von S 182.315,12 bei Beurteilung der Frage berücksichtigt, ob durch die Einhebung dieser Zinsen in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gefährdet wären. Richtigerweise hätte die belangte Behörde auch die Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 1,1 Mio in ihre Überlegungen miteinbeziehen müssen. Auch sei ihre Auffassung verfehlt, daß dort, "wo schon Schulden sind und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens schon bedenklich ist, der "relativ geringe Betrag an Verzugszinsen" nicht mehr ins Gewicht" falle und deshalb die Voraussetzungen für eine Nachsicht nicht vorlägen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:

Gemäß § 59 Abs. 2 erster Satz ASVG in der Fassung der 29. Novelle, BGBl. Nr. 31/1973 (der zweite Satz dieser Gesetzesstelle kommt sachverhaltsbezogen nicht in Betracht und wird auch vom Beschwerdeführer nicht ins Spiel gebracht), lautet:

"Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären".

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1987, Zl. 87/08/0037, ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Gesetzesstelle nach jener Sach- und Rechtslage zu prüfen, wie sie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides besteht. Der Umstand allein, daß das Unternehmen während einer längeren Verfahrensdauer "überlebt habe", stehe der Nachsicht von Verzugszinsen nicht im Wege, weil dies nicht zwangsläufig bedeute, daß nicht dennoch durch die Einhebung der Verzugszinsen in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet sein könnten und andererseits eine durch die Einhebung der Verzugszinsen bewirkte wirtschaftliche Gefährdung des Beitragsschuldners nicht auch schon notwendigerweise dessen Existenzverlust zur Folge haben müsse. § 59 Abs. 2 ASVG sei daher auch dann anwendbar, wenn die Einhebung der Verzugszinsen der Entscheidung über einen Nachsichtsantrag vorausgehe. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse könne sich etwa daraus ergeben, daß zur Aufbringung der Mittel für die Entrichtung der Verzugszinsen ein Kredit aufgenommen werden mußte, dessen Rückzahlung zu einer wirtschaftlichen Gefährdung führen könnte, oder daß wegen der Bezahlung der Zinsen die hiefür aufgewendeten Mittel in anderer Weise, etwa zur Tilgung anderer Schulden oder für betriebsnotwendige Investitionen nicht eingesetzt werden könnten und daraus eine wirtschaftliche Gefährdung erwachsen ist oder erwachsen könnte. Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. September 1988, Zl. 88/08/0183, bekräftigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung fest.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund steht somit der Umstand, daß die Verzugszinsen beim Beschwerdeführer bereits eingehoben wurden, deren Herabsetzung oder Nachsicht nicht entgegen, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat. Die Bejahung des Anspruches des Beschwerdeführers hängt vielmehr davon ab, ob die Auffassung der belangten Behörde, daß der Betrag der Verzugszinsen im Verhältnis zum Betrag der gesamten Verbindlichkeiten verschwindend gering sei und schon deshalb nicht "zu jenen wirtschaftlichen Folgen der letzten Bilanzjahre" geführt hätte und daß "umgekehrt der angestrebte Verzugszinsennachlaß zu einer wesentlichen Sanierung des Unternehmens wohl nicht beitragen könnte", zutrifft.

Damit ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.

Zunächst ist dem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, daß die Belastung des Unternehmens des Beschwerdeführers von der belangten Behörde ohnehin unter Mitberücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge beurteilt wurde. Diese sind - wie auch alle anderen Verbindlichkeiten - bei Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens zwar miteinzubeziehen; dies ändert jedoch nichts daran, daß eine Herabsetzung oder Nachsicht der Verzugszinsen nur dann (ausnahmsweise) in Betracht kommt, wenn gerade durch deren Einhebung eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne der Vorjudikatur eintreten würde, d.h. wenn eine solche Gefährdung nicht schon durch andere Umstände (wie z.B. die Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge) eingetreten ist. Eine Nachsicht oder Herabsetzung der Zinsen ist somit nicht schon bei bloß angespannter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens zulässig oder immer dann, wenn ein Unternehmen Verluste schreibt, sondern nur dann, wenn durch die Einhebung der Beiträge eine konkrete wirtschaftliche Gefährdung eintreten würde, die ansonsten nicht gegeben wäre. Dies darzulegen obliegt im Verfahren dem Beitragsschuldner. Konkretisierte Behauptungen dieser Art (vgl. dazu das Erkenntnis vom 22. September 1988, Zl. 88/08/0183) hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht aufgestellt. Ohne solche Hinweise war aber die Behörde auch nicht in der Lage, einen derartigen Sachverhalt aus den vorgelegten Bilanzen zu erschließen. Auch in der Äußerung zur Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse im Einspruchsverfahren vom 30. Mai 1995 (in welcher das Vorliegen einer Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Einhebung der Verzugszinsen nach Prüfung der vorgelegten Bilanzen verneint wird) beschränkte sich der Beschwerdeführer auf (unzutreffende) Rechtsausführungen und auf Darlegungen über die Ursachen der wirtschaftlich angespannten Situation des Unternehmens, die erkennen lassen, daß der Nachlaß der Zinsen zwar - naturgemäß - zu einer Erleichterung der wirtschaftlichen Situation führen würde, deren Eintreten jedoch auf die finanziell stärkere Belastung bei der Entwicklung neuer Produkte zurückzuführen ist und nicht auf die Einhebung der Zinsen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080243.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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