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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Besitzer einer Ausnahmebewilligung nach § 104 Abs. 9 KFG 1967 verwirklicht nur dann eine Übertretung des KFG 1967 im Zusammenhang mit der Überschreitung des Gesamtgewichtes, wenn er eine in der Bewilligung vorgeschriebene Auflage nicht einhält. In diesem Fall wäre er aber gemäß den spezielleren Bestimmungen des § 104 Abs. 2 lit. f iVm. § 104 Abs. 9 KFG 1967 zu bestrafen, nicht aber gemäß § 4 Abs. 7a KFG 1967, weil er ja gerade über eine Bewilligung verfügt (vgl. VwGH 10.10.2014, 2013/02/0265). Die beiden Verwaltungsstraftatbestände § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 iVm. § 4 Abs. 7a KFG 1967 sowie § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 iVm. § 104 Abs. 9 KFG 1967 stehen daher zueinander im Verhältnis der Konsumtion. Verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes, weil Überschreitungen des Gesamtgewichtes etwa zu Beschädigungen an den Straßen oder Verkehrsbehinderungen führen können. Eine derartige Überschreitung ist jedoch mit der Erteilung einer Genehmigung zulässig. Mit der Bestrafung nach § 4 Abs. 7a KFG 1967 wird somit der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0123); für eine Bestrafung nach § 104 Abs. 9 KFG 1967 bleibt kein Raum. Umgekehrt ist der Bewilligungsinhaber gemäß § 104 Abs. 9 KFG 1967 nach dieser speziellen Vorschrift iVm. § 104 Abs. 2 lit. f KFG 1967 zu bestrafen, sollte er die Auflagen dieser Bewilligung nicht einhalten, nicht aber auch nach § 4 Abs. 7a KFG 1967 wegen der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020298.L06Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021