RS Vwgh 2021/3/29 Ra 2020/02/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2021
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1
KFG 1967 §104 Abs9
KFG 1967 §4 Abs7a
MRKZP 07te Art4 Abs1 impl
VStG §22
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Jede Person, die - als Lenker oder Zulassungsbesitzer - das Ziehen eines Anhängers mit Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes zulässt, ohne zuvor eine Ausnahmebewilligung nach § 104 Abs. 9 KFG 1967 erwirkt zu haben, verwirklicht stets die Delikte nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 iVm § 104 Abs. 9 KFG 1967 und § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 iVm. § 4 Abs. 7a KFG 1967; insofern liegt in diesem Fall zwischen diesen beiden Delikten ein typischer oder notwendiger Zusammenhang vor. Liegt jedoch eine Ausnahmebewilligung vor, ist es dem Lenker/Zulassungsbesitzer erlaubt, das zulässige Gesamtgewicht zu überschreiten, er verwirklicht daher keine dieser Übertretungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020298.L07

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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