RS Vwgh 2021/3/29 Ra 2019/13/0050

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115
BAO §183
BAO §280 Abs1 lite
BAO §93 Abs3 lita

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0777 bis 0779, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130050.L02

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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