RS Vwgh 2021/3/29 Ra 2019/13/0050

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24 Abs1 litd
EStG 1988 §124b Z151
EStG 1988 §3 Abs1 Z15 litc

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 105/2017 war der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Unternehmen, die vor dem 31. März 2009 eingeräumt wurden (vgl. § 124b Z 151 EStG 1988), bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen steuerfrei. Für die Anwendung der Steuerbefreiung ist erforderlich, dass es auch tatsächlich zu einem Erwerb der Kapitalanteile kommt, weil nach dem Gesetzeswortlaut nur die Ausübung einer Option auf den Erwerb von Kapitalanteilen steuerbegünstigt ist; wird lediglich der Differenzbetrag zwischen Verkehrswert der Kapitalanteile im Ausübungszeitpunkt und dem Ausübungspreis gezahlt, ohne dass es zu einem tatsächlichen Erwerb der Kapitalanteile kommt, ist die Steuerbegünstigung nicht anwendbar (vgl. Haunold, SWK 3/2001, 60; Damböck, ÖStZ 2001/211, 119; Brugger, ecolex 2008/285, 769). Für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 kommt es daher darauf an, ob der Arbeitnehmer die Aktien aufgrund der Ausübung der Option tatsächlich erworben und diese kurz darauf wieder verkauft hat. Ein derartiger Erwerb setzt voraus, dass seitens des Arbeitgebers in diesem Zusammenhang eine Abgabe von Aktien erfolgt ist, an denen der Arbeitnehmer (wirtschaftliches) Eigentum erlangt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130050.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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