RS Vwgh 2021/3/30 Ra 2020/12/0019

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Veröffentlicht am 30.03.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Ein möglicher Verweisungsarbeitsplatz muss (vgl. VwGH 31.7.2020, Ra 2019/12/0085) der Verwendungsgruppe des bislang wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes entsprechen. Der Verweisungsarbeitsplatz muss allerdings nicht nur der bisherigen Verwendungsgruppe angehören, sondern darüber hinaus der bisherigen Verwendung gleichwertig sein (vgl. VwGH 30.1.2017, Ro 2014/12/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120019.L02

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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