Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §14 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/12/0010 E 30. Jänner 2017 RS 1Stammrechtssatz
Im Ruhestandsversetzungsverfahren spielt im Rahmen der Sekundärprüfung unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. E 30. Mai 2011, 2010/12/0136).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120019.L01Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021